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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.02.2012
- III-3 RVs 4/12 -
Bei einkommensschwachen Tätern kann die Senkung der Tagessätzhöhe im Rahmen einer Geldstrafe angemessen sein
Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens zulässig
Lebt ein Täter nahe am Existenzminimum, so kann die Senkung der Tagessatzhöhe angemessen sein. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, kommt eine Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Täter im Juni 2011 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Oberlandesgericht hob Urteil des Landgerichts auf
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Feststellungen des Landgerichts für ungenügend. Es hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
Herabsenken der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Tätern
Das Oberlandesgericht wies für die Neuverhandlung darauf hin, dass bei einkommensschwachen Tätern, die nahe am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.10.2011
[Aktenzeichen: 012 Ns 36 Js 2433/10 (117/11)]
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Jahrgang: 2012, Seite: 1239 NJW 2012, 1239
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Dokument-Nr. 18954
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