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Amtsgericht Hann. Münden, Urteil vom 04.04.2014
- 4 Cs 43 Js 4382/14 -
Geldstrafe: Tagessatzhöhe von 10 Euro bei Empfängern von Arbeitslosengeld II
Anwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB führt bei einkommensschwachen Personen zu ungerechter Härte
Bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist eine Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen. Demgegenüber kommt es nicht zur Anwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB, da dies bei einkommensschwachen Personen zu einer ungerechten Härte führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hann. Münden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Hann. Münden über die Höhe der Geldstrafe für einen Angeklagten entscheiden, der mit seinem Arbeitslosengeld II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf ein Nettoeinkommen von ca. 700 EUR kam.Das Amtsgericht Hann. Münden hielt eine Tagessatzhöhe von 10 EUR für angemessen, um den Ernst und die Bedeutung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel Rechnung zu tragen. Zwar wäre bei konsequenter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips nach § 40 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 23 EUR anzusetzen gewesen. Dies hätte aber nicht den persönlichen... Lesen Sie mehr
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