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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 09.08.2018
9 C 273/16 (11) -

Wohnungsmieter haftet nicht für Lackabsplitterungen an lackierter Einbauküche aufgrund leichter Stöße

Leichte Stöße an Küchenfront im Alltag nicht vermeidbar

Ein Wohnungsmieter haftet gemäß § 538 BGB nicht für Lackabsplitterungen an einer lackierten Einbauküche aufgrund leichter Stöße. Denn im Alltag lassen sich leichte Stöße an der Küchenfront nicht vermeiden, so dass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten, weil die Einbauküche Lackabsplitterungen aufwies. Diese rührten von leichten Stößen und Anstößen her. Nach den Angaben eines Sachverständigen bringen lackierte Oberflächen grundsätzlich den Nachteil mit sich, dass sie sehr kratz- und stoßempfindlich seien und im Falle von Stößen schnell Lackabsplitterungen entstehen.

Keine Schadensersatzhaftung wegen Lackabsplitterungen

Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haften gemäß § 538 BGB nicht auf Schadensersatz wegen der Lackabsplitterungen, da die Verschlechterung der Küche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt worden sei. Leichte Stöße und Anstöße an der Küchenfront seien beispielsweise beim Einräumen von Geschirr kaum zu vermeiden und sie gehören zum alltäglichen Leben. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - in der Wohnung auch Kleinkinder leben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2019
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2018, 807/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 807
WuM 2018, 807

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26932 Dokument-Nr. 26932

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