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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015
21 S 13/15 -

Vermieter hat auf besondere Empfindlichkeit eines Marmorfußbodens im Toilettenbereich hinzuweisen

Wissen um Schäden am Marmorboden durch unvermeidbare Kleinstspritzer beim "Stehpinkeln" nicht kann nicht vorausgesetzt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Vermieter nur dann Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich vom Mieter verlangen kann, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Bad und Gäste-WC im Toilettenbereich farblich verändert sowie rau und matt war. Die Vermieterin hatte den Marmorboden daher auswechseln lassen, wodurch Kosten in Höhe von 1.935,90 Euro entstanden waren. Das Berufungsgericht hat, ebenso wie schon zuvor das Amtsgericht Düsseldorf, entschieden, dass die Vermieterin nicht von den Mietern Schadenersatz wegen einer Obhutspflichtverletzung verlangen kann.

Schäden am Marmorboden entstanden durch regelmäßiges Urinieren im Stehen

Im konkreten Fall stand fest, dass die Schäden an dem Marmorboden nicht durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden waren. Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich. Das Gericht verwies darauf, dass es nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass durch ein "Urinieren im Stehen" aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, lies das Gericht ausdrücklich offen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem
Urteile zu den Schlagwörtern: Fußbodenbelag | Mieter | Mieterin | Schadensersatz | Stehen | urinieren | pinkeln | Urinspritzer | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 201
ZMR 2016, 201

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21850 Dokument-Nr. 21850

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Kommentare (1)

 
 
Magdalena schrieb am 16.11.2015

Aaaahh -- Ja! "Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich.".....Den eigenen Dreck nicht wegzumachen, offenbar auch nicht. Neandertal läßt grüßen!

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