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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015
- 21 S 13/15 -
Vermieter hat auf besondere Empfindlichkeit eines Marmorfußbodens im Toilettenbereich hinzuweisen
Wissen um Schäden am Marmorboden durch unvermeidbare Kleinstspritzer beim "Stehpinkeln" nicht kann nicht vorausgesetzt werden
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Vermieter nur dann Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich vom Mieter verlangen kann, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die
Schäden am Marmorboden entstanden durch regelmäßiges Urinieren im Stehen
Im konkreten Fall stand fest, dass die Schäden an dem Marmorboden nicht durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 201 ZMR 2016, 201
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Dokument-Nr. 21850
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