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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 09.08.2018
- 9 C 273/16 (11) -
Wohnungsmieter haftet nicht für Lackabsplitterungen an lackierter Einbauküche aufgrund leichter Stöße
Leichte Stöße an Küchenfront im Alltag nicht vermeidbar
Ein Wohnungsmieter haftet gemäß § 538 BGB nicht für Lackabsplitterungen an einer lackierten Einbauküche aufgrund leichter Stöße. Denn im Alltag lassen sich leichte Stöße an der Küchenfront nicht vermeiden, so dass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz leisten, weil die Einbauküche Lackabsplitterungen aufwies. Diese rührten von leichten Stößen und Anstößen her. Nach den Angaben eines Sachverständigen bringen lackierte Oberflächen grundsätzlich den Nachteil mit sich, dass sie sehr kratz- und stoßempfindlich seien und im Falle von Stößen schnell Lackabsplitterungen entstehen.Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haften gemäß § 538 BGB nicht auf Schadensersatz wegen der Lackabsplitterungen, da die Verschlechterung der Küche durch den... Lesen Sie mehr
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