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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013
- 1 ABR 31/12 -
Firmen-E-Mail-Adresse darf nicht für betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs verwendet werden
Anordnung der Arbeitgeberin sieht Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecke vor
Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.
Die
Arbeitnehmer leitet Aufruf von ver.di zum Warnstreik über das Intranet weiter
Für den 13. April 2011 rief
Arbeitgeberin macht Unterlassungsanspruch geltend
Die
Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden
Die Vorinstanzen haben dem Antrag der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2012
[Aktenzeichen: 7 TaBV 1733/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 548 MDR 2014, 548 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 274 MMR 2014, 274 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 319 NZA 2014, 319
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Dokument-Nr. 17005
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