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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021
- 10 AZR 261/20 -
Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen Dauernachtarbeit
Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags von 30 %
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne gemäß § 6 Abs. 5 AZG ein
Keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags wegen Pressefreiheit
Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertige aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags. Zwar gehöre der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten. Jedoch gewährleiste die Medienfreiheit nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein gelende Rechtsordnung zu beachten. Es sei zu beachten, dass der Zuschlag von 30 % dem verfassungsrechtlich besonders wichtigen Ziel des Gesundheitsschutzes diene. Dabei handele es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang. Für die
Unwirtschaftlichkeit von Zeitungsaustragen zur Nachtzeit unerheblich
Soweit die Beklagte anführt, dass bei einem
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Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 10.05.2019
[Aktenzeichen: 3 Ca 123/19] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.02.2020
[Aktenzeichen: 14 Sa 755/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 1523 DB 2022, 1523 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 966 MDR 2022, 966 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 1558 NJW 2022, 1558 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2022, Seite: 707 NZA 2022, 707
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Dokument-Nr. 34370
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