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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Dauernachtarbeit“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021
- 10 AZR 261/20 -
Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen Dauernachtarbeit
Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag. Die Klägerin arbeitete an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte gewährte ihr dafür einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Klägerin wollte aber weitere 20 %. Sowohl das Arbeitsgericht Paderborn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klägerin könne... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015
- 10 AZR 156/15 -
BAG: Dauernachtarbeit rechtfertigt grundsätzlich Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns
Geringerer Zuschlag aufgrund Ruhephasen von 1 bis 1 ½ Stunden pro Nacht
Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft in der Nacht tätig und bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, so steht ihm gemäß § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns oder auf Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage zu. Ein geringerer Zuschlag kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer pro Nacht eine Ruhephase von 1 bis 1 ½ Stunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fahrer war für eine Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen im Linientransport tätig. Ein Tarifvertrag galt nicht. Da die Arbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der Zeit von 20 bis 6 Uhr lag, gewährte ihm die Arbeitgeberin ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des Bruttostundenlohns. Dem Arbeitnehmer war dies aber... Lesen Sie mehr
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