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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011
- 6 AZR 354/10 -
Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden durch Bevollmächtigten des Ausbilders gegenüber den Eltern des Auszubildenden
Bundesarbeitsgericht entscheidet zu § 174 BGB
Kündigt ein Bevollmächtigter des Ausbilders das Ausbildungsverhältnis eines minderjährigen Auszubildenden gegenüber den Eltern des Auszubildenden, ohne dass er dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde beifügt, so wird diese Kündigung wirksam, wenn die Eltern die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche
§ 174 BGB
Eine
Sachverhalt
Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August 2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die
BAG weist Klage ab
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die
Zurückweisung der Kündigung erfolgte nicht unverzüglich
Die
Auszug aus dem Gesetz
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm/pt)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010
[Aktenzeichen: 13 Sa 68/09]
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Dokument-Nr. 12712
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