die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „unverzügliche Zurückweisung“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015
- 427 C 7526/15 -
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Bevollmächtigten des Mieters bedarf Vorlage der Vollmachtsurkunde
Zurückweisung der Zustimmung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB wegen Klarstellungsbedürfnisses des Vermieters
Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten, so muss der Zustimmung die Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungserklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevollmächtigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieterhöhungsschreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung forderte. Die geforderte Zustimmung wurde nachfolgend von dem Sohn der Mieterin abgegeben. Da dieser aber keine Vollmachtsurkunde vorlegen konnte und somit seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachweisen konnte, wies die Vermieterin die Zustimmungserklärung zurück und erhob Klage auf Zustimmung.Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden.... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2011
- 6 AZR 354/10 -
Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden durch Bevollmächtigten des Ausbilders gegenüber den Eltern des Auszubildenden
Bundesarbeitsgericht entscheidet zu § 174 BGB
Kündigt ein Bevollmächtigter des Ausbilders das Ausbildungsverhältnis eines minderjährigen Auszubildenden gegenüber den Eltern des Auszubildenden, ohne dass er dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde beifügt, so wird diese Kündigung wirksam, wenn die Eltern die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach §... Lesen Sie mehr