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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016
6 AZR 782/14 -

BAG: Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung trotz fehlender Angaben zum Be­endigungs­zeitpunkt des Arbeits­verhältnis­ses

Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung

Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise vorsorglich zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, so ist sie nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, da Angaben zum Be­endigungs­zeitpunkt des Arbeits­verhältnis­ses fehlen. Der Be­endigungs­zeitpunkt ergibt sich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Zudem steht eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde ein Lüftungsmonteurhelfer fristlos gekündigt. Zugleich wurde für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Da der Lüftungsmonteurhelfer mit seiner Kündigung nicht einverstanden war, erhob er Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht bejahte Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, Landesarbeitsgericht verneinte sie

Das Arbeitsgericht Wesel hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam, jedoch bejahte es die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Seiner Meinung nach sei die ordentliche Kündigung mangels Bestimmtheit unwirksam. Denn es sei nicht erkennbar, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise enden solle. Das Landesarbeitsgericht folgte der Ansicht des Klägers und verneinte daher die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die ordentliche Kündigung sei wirksam gewesen. Zwar lasse sich aus dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls ordentlich gekündigt werden solle. Der Kläger sei aber dennoch nicht im Unklaren darüber gelassen worden, wann das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Beklagten habe enden sollen. Der angestrebte Beendigungszeitpunkt ergebe sich nämlich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Die Beendigung habe offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen sollen. Der Kläger habe sich in seinem Handeln auf diesen Zeitpunkt einstellen müssen und können. Es sei unter diesen Umständen nicht darauf angekommen, ob es dem Kläger ohne Schwierigkeiten möglich sei, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.

Fehlende Angabe der Kündigungsfrist bei Umdeutung ebenfalls unbeachtlich

Das Bundesarbeitsgericht verwies darüber hinaus darauf, dass bei einer Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin die ordentliche Kündigung mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins ebenfalls nicht unwirksam wäre.

Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung

Die ordentliche Kündigung sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht unwirksam gewesen, weil sie unter einer Bedingung stand. Auch eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte Kündigung drücke den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" mache nur deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Wirksamkeit er nicht verzichten wolle. Die hilfsweise oder ordentlich erklärte Kündigung stehe unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 29.08.2013
    [Aktenzeichen: 2 Ca 404/13]
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014
    [Aktenzeichen: 5 Sa 1251/13]
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