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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016
- 6 AZR 782/14 -
BAG: Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung
Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise vorsorglich zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, so ist sie nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, da Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fehlen. Der Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Zudem steht eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde ein Lüftungsmonteurhelfer fristlos gekündigt. Zugleich wurde für den Fall, dass die
Arbeitsgericht bejahte Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, Landesarbeitsgericht verneinte sie
Das Arbeitsgericht Wesel hielt zwar die
Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Fehlende Angabe der Kündigungsfrist bei Umdeutung ebenfalls unbeachtlich
Das Bundesarbeitsgericht verwies darüber hinaus darauf, dass bei einer Umdeutung einer fristlosen in eine
Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 29.08.2013
[Aktenzeichen: 2 Ca 404/13] - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014
[Aktenzeichen: 5 Sa 1251/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 1117 NJW 2016, 1117 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 211 NJW-Spezial 2016, 211 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2016, Seite: 485 NZA 2016, 485
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Dokument-Nr. 23740
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