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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2011
- 7 AZR 728/09 -
BAG: Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit rechtfertigen keine Befristung von Arbeitsverhältnissen
Haushaltsplan aufstellendes Organ darf nicht mit Arbeitgeber identisch sein
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wehrte sicht gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008. Die
BAG bejaht Unwirksamkeit der Befristung
Der Kläger hatte - wie bereits beim Landesarbeitsgericht - mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.
Bundesagentur für Arbeit darf in Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber keine Privilegierung zukommen
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den
Der Siebte Senat hat mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 1657/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 104 MDR 2012, 104
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Dokument-Nr. 11269
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