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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2016
- I ZR 198/13 -
Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
Verlegern stehen nach dem Urheberrecht keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist die im Jahr 1958 gegründete
Autor wendet sich gegen Beteiligung der Verlage
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die
OLG gibt Klage statt
Das Oberlandesgericht München hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.
Verwertungsgesellschaft muss Einnahmen aus Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an Rechteinhaber auskehren
muss Einnahmen aus Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an Rechteinhaber auskehren'> Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die
Gesetzliche Vergütungsansprüche für Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu
Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten.
Dagegen durfte die Beklagte - so der Bundesgerichtshof weiter - bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: 7 O 28640/11] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.10.2013
[Aktenzeichen: 6 U 2492/12]
- VG Wort hat Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27.06.2013
[Aktenzeichen: C-457/11 bis C-460/11]) - BGH zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
[Aktenzeichen: I ZR 84/11])
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Dokument-Nr. 22505
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