wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
IV ZR 21/11 -

BGH bejaht Versicherungsschutz für PKW-Schäden aufgrund Aufpralls des Anhängers

Anhänger geriet aufgrund Spurrillen ins Schleudern

Kommt ein Anhänger aufgrund von Spurrillen auf der Autobahn ins Schleudern und beschädigt den PKW, so muss dafür die Kraftfahrzeug­versicherung haften. Denn es handelt sich um eine von außen auftretende Einwirkung im Sinne des § 12 Abs. 6 a) AKB 2005. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2009 kam der PKW eines Autofahrers mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund von Spurrillen ins Schleudern. Der Anhänger stieß dadurch an den PKW und beschädigte diesen. Der Autofahrer verlangte wegen des Vorfalls Ersatz der Reparaturkosten von seinem Autoversicherer. Da die Versicherung die Regulierung des Schadenfalls ablehnte, erhob der Autofahrer Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Das Amtsgericht Braunschweig gab der Klage statt. Das Landgericht Braunschweig dagegen wies die Klage auf Berufung der Versicherung zurück. Seiner Ansicht nach sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da der Schaden am PKW durch den Anhänger ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei und daher nur ein nicht versicherter Betriebsschaden vorgelegen habe (vgl. § 12 Abs. 6 a) Satz 2 AKB 2005). Im Schaden habe sich das typische, nicht versicherte Gespannrisiko verwirklicht. Gegen das Berufungsurteil legte der Autofahrer Revision ein.

Betriebsschaden lag nicht vor

Der Bundesgerichtshof gab dem Autofahrer Recht und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Zwar werden gegenseitige Schäden durch ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden angesehen und seien daher vom Versicherungsschutz ausgenommen. Es habe in diesem Fall jedoch eine Einwirkung von außen vorgelegen.

Spurrillen stellten Einwirkung von außen dar

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sehe als Einwirkung von außen Ursachen an, so der Gerichtshof weiter, die weder vom ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche Ursachen können in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen. Demnach haben die Spurrillen eine Einwirkung von außen dargestellt. Da der Anhänger wegen der Spurrillen ins Schleudern geriet und gegen den PKW stieß, wurde er durch eine von außen kommende Einwirkung beschädigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 04.08.2010
    [Aktenzeichen: 117 C 4015/09]
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 21.12.2010
    [Aktenzeichen: 6 S 377/10 (140)]
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 238
NZV 2013, 238

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16422 Dokument-Nr. 16422

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16422

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?