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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2010
- IV ZR 279/08 -
Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und Anhänger kommen bei Verkehrsunfall je zur Hälfte für Ersatzansprüche auf
Gespann aus Zugmaschine und Anhänger sind als Betriebseinheit anzusehen, so dass sie im Außenverhältnis für Unfallschäden gleichermaßen aufkommen
Der Versicherungsschutz eines Anhängers beschränkt sich nicht auf seinen Halter. Verursacht der Fahrer eines Gespanns aus Zugmaschine und Anhänger einen Unfall, so ist er als Führer des gesamten Gespanns auch durch die Haftpflichtversicherung des Anhängers geschützt. Dies urteilte der Bundesgerichtshof.
Im vorliegenden Fall verursachte der Fahrer einer Zugmaschine mit Anhänger einen
Versicherungen bilden Doppelversicherung, da Gespann im Außenverhältnis als Betriebseinheit gilt
Der Bundesgerichtshof hob ein erstes Urteil auf, nach dem der Versicherer der Zugmaschine für den Schaden alleine aufzukommen hatte. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass der Versicherer des Anhängers nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Hälfte des Schadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hieß es, die beiden Versicherungen bildeten zusammen eine Doppelversicherung, da das Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen wären. Nach §§ 7, 17, 18 StVG hätten auch Halter und Fahrer eines Anhängers für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen sei.
Fahrer des Gespanns auch durch Anhängerversicherung geschützt
Der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung beschränke sich nicht auf die Halterhaftung, vielmehr sei hier auch der Fahrer des Anhängers, also des gesamten Gespanns, mitversichert. Der Versicherungsschutz für den Anhänger ergebe sich bereits aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug sei. Dies folge bereits aus gesetzlichen Vorgaben. § 1 PflVG verpflichte den Halter eines Anhängers, den Eigentümer als auch den Fahrer in die
Betriebsgefahr des gesamten Gespanns durch schuldhaftes Verhalten des Fahrers erhöht
Das Gericht erklärte, der Fahrer des vorliegenden Falls habe aufgrund unangepasster Geschwindigkeit bei schlechtem Wetter den
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VVG (Fassung vom 1. Januar 1964) § 59 Abs. 2; StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; AKB a. F. §§ 10, 10a
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 11765
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