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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019
- V ZR 4/19 -
BGH: Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus aufgrund Feuchtigkeit im Keller stellt Sachmangel dar
Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen
Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel. Kommt es zu einem muffigen bzw. modrig-feuchten Geruch im Haus aufgrund der Kellerfeuchtigkeit, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Gewährleistungsrechte geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines mit einem
Landgericht bejaht Vorliegen eines Sachmangels, Oberlandesgericht verneinte dies
Während das Landgericht Baden-Baden die Ursache der Kellerfeuchtigkeit in einer nicht zeitgemäßen Abdichtung sah und daher das Vorliegen eines Sachmangels bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass das Haus einen für das Gebäudealter und die Art der vorhandenen Kellerkonstruktion bautypischen Zustand aufweise. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse ein Käufer einer Immobilie dieses Alters mit bautypischen Feuchtigkeitserscheinungen rechnen. Gegen diese Entscheidung legten die Käufer Revision ein.
Bundesgerichtshof wertet nicht jede Kellerfeuchtigkeit eines alten Hauses als Sachmangel
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede
Sachmangel aufgrund muffigen bzw. modrig-feuchten Geruchs im Haus
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei aber im Allgemeinen von einem Sachmangel auszugehen, wenn bedingt durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 05.04.2018
[Aktenzeichen: 2 O 134/17] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018
[Aktenzeichen: 7 U 85/15]
- Verkäuferhaftung für feuchten Keller wirksam ausgeschlossen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.06.2003
[Aktenzeichen: 15 U 31/03]) - Verkäufer darf Schimmel im Keller nicht verschweigen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2005
[Aktenzeichen: 8 U 220/04]) - BGH: Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag nach falscher Zusicherung der Trockenheit des Kellers in Maklerexposé
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2018
[Aktenzeichen: V ZR 256/16])
Jahrgang: 2020, Seite: 54 GE 2020, 54 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2020, Seite: 121 NJW-RR 2020, 121 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 75 NZM 2020, 75
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Dokument-Nr. 28401
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