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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.06.2003
- 15 U 31/03 -
Verkäuferhaftung für feuchten Keller wirksam ausgeschlossen
Keine Offenbarungspflichten für gut sichtbare Mängel
Ist die Gewährleistung beim Hauskauf vertraglich ausgeschlossen, haftet der Verkäufer für einen erkennbar feuchten Keller des verkauften Hauses nicht. Den Verkäufer treffen insoweit keine Offenbarungspflichten für Mängel, die mit bloßem Auge gut erkennbar sind. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Ein Ehepaar hatte im Juni 2001 ein im Landkreis Osnabrück gelegenes Reihenendhaus (Baujahr 1965) von einem anderen Ehepaar für 255.000 DM erworben. Die Gewährleistung war mit folgender Vertragsklausel ausgeschlossen: "Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Grenze, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Die
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Osnabrück gab der auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz gerichteten Klage im wesentlichen statt. Die Verkäufer hätten die Käufer über die Undichtigkeit des Kellers und die Feuchtigkeit getäuscht. Daher greife insoweit auch nicht der Gewähleistungsausschluss. Gegen diese Entscheidung legten die Verkäufer Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil und wies die Klage ab. Die Feuchtigkeitsflecken im
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Keine kaufrechtliche Offenbarungspflicht für Feuchtigkeitsschäden im Keller des verkauften Hauses, die mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2005
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 1356
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