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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2005
- 8 U 220/04 -
Verkäufer darf Schimmel im Keller nicht verschweigen
Verschweigen setzt allerdings Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus
Der Verkäufer eines Hauses muss potentielle Kaufinteressenten über Feuchtigkeit in Kellerwänden aufklären. Diese Aufklärungspflicht besteht, wenn er Kenntnis von diesem Mangel hat und der Mangel von erheblicher Bedeutung für einen Kaufentschluss ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Eigentümer sein Haus unter Ausschluss jeder Haftung. Später entdeckte der Käufer hinter einer Ständerkonstruktion im
Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
Das Kammegericht Berlin führte zum Fall aus, dass der Haftungsausschluss im Fall nicht unwirksam sei. Jedoch könne sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 1. Alt. BGB), wenn er den
Über Kellerfeuchtigkeit muss aufgeklärt werden
Hier habe eine
Abweisung der Klage wegen fehlender Kenntnis des Verkäufers vom Mangel
Letztlich wies das Kammergericht die Klage des Käufers jedoch ab, denn er konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer von der Feuchtigkeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2006
Quelle: ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil
[Aktenzeichen: 33 O 412/03]
- BGH: Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus aufgrund Feuchtigkeit im Keller stellt Sachmangel dar
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2019
[Aktenzeichen: V ZR 4/19]) - Verkäuferhaftung für feuchten Keller wirksam ausgeschlossen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.06.2003
[Aktenzeichen: 15 U 31/03])
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Dokument-Nr. 2866
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