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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2013
- V ZR 72/11 -
BGH: Verkäufer eines Einkaufszentrums muss über die Höhe der Untermieten informieren
Käufer kann im Fall einer fehlenden Aufklärung Schadenersatz verlangen
Sind in einem Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum Mieteinnahmen garantiert worden und weichen diese aber von den tatsächlichen Mieteinnahmen ab, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verkäufer seine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Streitparteien im März 2007 einen Kaufvertrag über ein Einkaufszentrum ab. Der Kaufpreis wurde mit Hilfe der Jahresmieten errechnet. Die Richtigkeit dieser Mieten wurde von dem Verkäufer durch Kaufvertrag garantiert. Tatsächlich lagen die
Vorinstanzen wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Hamburg, als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass der Verkäufer nicht unaufgefordert über die Höhe der Untermieten habe aufklären müssen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass dem Käufer die
Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsanbahnung
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass dem Käufer kein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustand (§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Der Käufer habe nicht unaufgefordert darauf hinweisen müssen, dass die erzielten Untermieten weniger als ein Viertel der im Kaufvertrag garantierten Hauptmieten betrugen.
Grundsätzlich besteht Aufklärungspflicht
Der Bundesgerichtshof betonte zwar, dass jeder Vertragspartner grundsätzlich die Pflicht habe, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die für den anderen von wesentlicher Bedeutung für seinen Entschluss sind. Ein erheblicher Unterschied zwischen den vereinbarten Mieten und den erzielten Untermieten könne ein solcher Umstand sein. Denn der vertraglich vereinbarte Mietzins stelle einen sicheren Maßstab und einer der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks dar. Vermitteln aber die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Mieten aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, müsse der Verkäufer den Käufer darüber ungefragt aufklären.
Kaufentscheidungsumstände müssen von wesentlicher Bedeutung sein
Die Umstände für einen Kaufentschluss müssen aber erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Käufer sein, so die Bundesrichter weiter. Daran könne es fehlen, wenn der Kaufpreis nicht an die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Verkaufszeitpunkt anknüpft. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Kaufpreis sei in diesem Fall nach Auffassung des Gerichtshofs nicht im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Einkaufzentrums bestimmt worden. Denn dieses sei von einer langjährigen
Eventuelle Verletzung von vertraglichen Informationspflichten
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für möglich, dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer im Kaufvertrag vereinbarten Informationspflicht zustand (§ 280 Abs. 1 BGB). Solche vertraglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2009
[Aktenzeichen: 333 O 178/08] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2011
[Aktenzeichen: 4 U 86/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 199 IMR 2013, 199 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1807 NJW 2013, 1807 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 424 NZM 2013, 424
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Dokument-Nr. 16585
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