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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2014
- VI ZR 308/13 -
Verkehrsunfall zwischen Fußgänger und PKW: Unter Beweis gestellter Einwand der überhöhten Geschwindigkeit muss berücksichtigt werden
Fehlende Berücksichtigung führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung
Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem PKW zu einem Verkehrsunfall, so muss der Einwand des Fußgängers, der Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, vom Gericht berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Vortrag unter Beweis gestellt wurde. Berücksichtigt das Gericht den Vortrag nicht, so kann dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Neuverhandlung führen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 kam es gegen 7 Uhr zu einem
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten erhebliches Mitverschulden des Soldaten
Sowohl das Landgericht Ingolstadt als auch das Oberlandesgericht München bejahten zwar einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch. Das Landgericht ging jedoch zugleich von einem
Bundesgerichtshof sah fehlende Berücksichtigung des Vortrags des Soldaten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Soldaten. Denn das Oberlandesgericht habe eine vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung nicht berücksichtigt. So habe der Soldat vorgetragen, dass der
Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und Zurückweisung zur Neuverhandlung
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 30.01.2013
[Aktenzeichen: 33 O 623/11] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: 10 U 750/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 3300 NJW 2014, 3300
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Dokument-Nr. 19142
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