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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2011
4 U 200/10 -

Kein Schadensersatz bei Leichtsinn: Straßenüberquerung in dunkler Kleidung

Fußgänger müssen dafür sorgen, dass Autofahrer sie sehen können - ansonsten können sie ihre Schadensersatzansprüche verlieren

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Klage eines Fußgängers, der nachts von einem Autofahrer angefahren und dabei verletzt worden war, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er kein Verschulden des Fahrzeugführers habe nachweisen können.

Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war - und das auch noch bei Rot - in schräger Richtung neben der Fußgängerfurt unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.

Autofahrer hat nicht mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet

Das Gericht konnte kein Verschulden des Autofahrers erkennen. Die Betriebsgefahr seines Autos trete vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Der beklagte Autofahrer habe nicht gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche gelte für Autofahrer dann, wenn sie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen müssen.

Dunkel gekleideter Fußgänger war nur als Schatten zu erkennen

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger "mehr als Schatten wahrgenommen". Deshalb, und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnde Ampel geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe.

Fußgänger ist blindlings auf die Straße gelaufen ...

Der Verkehrsverstoß des Klägers, der ohne auf den Verkehr zu achten neben dem Fußgängerüberweg bei Rot die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit. Dabei sei insbesondere zu würdigen, dass das Fahrzeug des Beklagten schlechterdings nicht habe übersehen werden können. Die Straße verlaufe eine weite Strecke geradeaus auf die Ampel zu. Der Kläger hätte den mit eingeschaltetem Licht fahrenden Wagen also bemerken müssen.

... und war nicht rechtzeitig zu erkennen

Er trat aber dessen ungeachtet geradezu blindlings auf die Fahrbahn. Er überschritt die Fahrbahn bei Rotlicht und mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Einhaltung seines Vorrechts vertrauen durfte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: ra-online, Saarländisches Oberlandesgericht (vt/we)

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Dokument-Nr.: 11372 Dokument-Nr. 11372

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