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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2013
- VI ZR 528/12 -
Schadenersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland für Verschmutzung einer Bundesstraße durch Kraftstoff- bzw. Ölspur
Ersatz der angemessenen Kosten für Beauftragung einer Fachfirma zur Straßenreinigung
Wird aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Bundesstraße durch eine Kraftstoff- bzw. Ölspur verschmutzt, so steht der Bundesrepublik Deutschland gegen den Unfallverursacher ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach den erforderlichen Kosten für die Beauftragung einer Fachfirma zur Reinigung der Straße. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 wurde eine
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Haßfurt als auch das Landgericht Bamberg gaben der Klage statt. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die entstandenen Kosten zur Reinigung der
Bundesgerichtshof bejaht Ersatz von erforderlichen Kosten
Der Bundesgerichtshof verwies zunächst darauf, dass der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur die Kosten erstattet verlangen könne, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
Straßenmeisterei zur schnellen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der Bundesstraße verpflichtet
Dies zugrunde gelegt, führte der Bundesgerichtshof weiter aus, dass eine den Verkehr stark beeinträchtigende oder gar verhindernde
Einwand der Überteuerung war beachtlich
Soweit das Landgericht den Einwand der Überteuerung für unbeachtlich hielt, folgte der Bundesgerichthof dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass die Behörde mit Fachkräften besetzt war. Sie habe daher dafür sorgen müssen, dass die Reinigungsfirma keine überteuerten Preise nimmt.
Gesichtspunkt des "Werkstattrisikos" griff nicht
Es sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch falsch den Gesichtspunkt des "Werkstattrisikos" heranzuziehen. Zwar sei es richtig, dass ein Geschädigter, sobald er die Schadensbehebung in die Hände von Fachleuten gegeben hat, eine unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeit nicht zur Last gelegt werden kann. Darauf habe sich aber die Behörde nicht berufen können, da sie über eigene Sachkunde verfügte.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Es sei Sache des Landgerichts gewesen festzustellen, ob die Kosten für die Straßenreinigung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Haßfurt, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 2 C 347/10] - Landgericht Bamberg, Urteil vom 09.11.2012
[Aktenzeichen: 3 S 32/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 81 DAR 2014, 81 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2014, Seite: 385 NVwZ 2014, 385
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Dokument-Nr. 17972
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