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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2013
- VI ZR 471/12 -
Straßenbauamt muss Angemessenheit der Kosten zur Reinigung einer unfallbedingten Fahrbahnverschmutzung überprüfen
Ersatz der Reinigungskosten durch Unfallverursacher nur bei dessen Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 BGB)
Der Verursacher einer Fahrbahnverschmutzung muss die Kosten der Straßenreinigung nur übernehmen, wenn sie erforderlich zur Schadensbeseitigung waren (§ 249 Abs. 2 BGB). In diesem Zusammenhang ist das Straßenbauamt verpflichtet die durch Beauftragung eines Fachunternehmens angefallenen Reinigungskosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2010 zu einem Unfall, wodurch die
Anspruch auf Schadenersatz bestand grundsätzlich
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der
Erforderlichkeit der Kosten war zweifelhaft
Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für zweifelhaft, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten
Beauftragung eines Fachunternehmens verstößt nicht gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Da die zuständige Behörde verpflichtet sei, die Befahrbarkeit und den sicheren Zustand der
Behörde zur Überprüfung der Reinigungskosten verpflichtet
Die zuständige Behörde sei hingegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daran gehalten, die Kosten der Reinigung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Denn in Fällen der Straßenverunreinigung sei Auftraggeber des Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachkräften besetzte Fachbehörde. Dieser könne abverlangt werden, dass sie Sorge trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert.
Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben
Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Kosten in Höhe von etwa 2.000 € nicht überteuert waren, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Haßfurt, Urteil vom 09.03.2012
[Aktenzeichen: 2 C 607/11] - Landgericht Bamberg, Urteil vom 05.10.2012
[Aktenzeichen: 3 S 43/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 40 r+s 2014, 40
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Dokument-Nr. 17571
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