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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2008
- VIII ZR 124/08 -
Vermieter kann die Gartenpflegekosten nicht über die Nebenkostenabrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet ist
Gartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeitsbereich des Vermieters
Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Gartenpflegemaßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkostenabrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die
Es lagen keine Voraussetzungen für Vornahme der Gartenpflege durch Vermieter vor
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 26.06.2007
[Aktenzeichen: 4 C 2145/06] - Landgericht München II, Urteil vom 12.02.2008
[Aktenzeichen: 12 S 3615/07]
Jahrgang: 2009, Seite: 115 GE 2009, 115 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 27 NZM 2009, 27 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 41 WuM 2009, 41 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 188 ZMR 2009, 188
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Dokument-Nr. 13596
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