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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2008
VIII ZR 124/08 -

Vermieter kann die Gartenpflegekosten nicht über die Neben­kosten­abrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet ist

Gartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeits­bereich des Vermieters

Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Garten­pflege­maßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten­abrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die Gartenpflege laut Mietvertrag Sache des Mieters gewesen wäre. Anschließend wollte er die für diese Pflegemaßnahme aufgewendeten Kosten über die Umlage als Nebenkosten vom Mieter einholen.

Es lagen keine Voraussetzungen für Vornahme der Gartenpflege durch Vermieter vor

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig gewesen seien. Laut Mietvertrag sei die Durchführung der Gartenpflege ausschließlich dem Mieter auf seine Kosten übertragen worden. Damit fehlte es dem Vermieter an einer Zuständigkeit für die von ihm vorgenommenen Pflegemaßnahmen, so dass eine Umlage der entstandenen Kosten als Nebenkosten auch nicht möglich gewesen sei. Wäre der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht nachgekommen, so hätte er damit eine Voraussetzung für eine Ersatzvornahme geschaffen und damit einen Anspruch des Vermieters auf Kostenerstattung begründet. Diese Voraussetzung habe das Gericht jedoch nicht feststellen können. Auch das Vorliegen der Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr, beispielsweise aufgrund herabstürzender Äste, sei nicht ersichtlich gewesen. Somit habe keinerlei Rechtsanspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten bestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 26.06.2007
    [Aktenzeichen: 4 C 2145/06]
  • Landgericht München II, Urteil vom 12.02.2008
    [Aktenzeichen: 12 S 3615/07]
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WuM 2009, 41
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 188
ZMR 2009, 188

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Dokument-Nr.: 13596 Dokument-Nr. 13596

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