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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2016
- XII ZB 487/15 -
BGH: Auf Eigentum gestütztes Verlangen eines Ehegatten zur Herausgabe der Ehewohnung während Trennungszeit unzulässig
Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB ist vorrangig
Während der Trennungszeit ist es einem Ehegatten nicht möglich, die in seinem Eigentum stehende Ehewohnung in einer Familienstreitsache gemäß § 985 BGB heraus zu verlangen. Ein solcher Antrag wäre unzulässig. Vielmehr ist eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB vorrangig, die als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach 15 Jahren Ehe trennte sich ein Paar Anfang 2006. Der Ehemann verließ im November 2007 das gemeinsame, aber im
Amtsgericht wies Antrag zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt
Während das Amtsgericht Miesbach den Antrag auf
Bundesgerichtshof hält auf Eigentum gestütztes Herausgabeverlangen für unzulässig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Während der
Familienheim als Ehewohnung zu werten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das von der Ehefrau bewohnte Familienheim als
Zulässige Eigentumsbeschränkung
Zwar werde das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Miesbach, Beschluss vom 12.02.2015
[Aktenzeichen: (D) 1 F 313/13] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 12 UF 475/15]
- Kindeswohl kann Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 58/13]) - Aussperrung eines Ehegatten aus Ehewohnung begründet Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2019
[Aktenzeichen: 4 UF 188/18])
Jahrgang: 2016, Seite: 1454 MDR 2016, 1454 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 761 WuM 2016, 761
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Dokument-Nr. 23688
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