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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2019
- 4 UF 188/18 -
Aussperrung eines Ehegatten aus Ehewohnung begründet Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
Wiedereinräumungsanspruch ergibt sich aus § 1361 b BGB analog
Wird ein Ehegatte vom anderen Ehegatten eigenmächtig, ohne Vorliegen von Gründen aus der Ehewohnung ausgesperrt, so steht ihm ein Anspruch auf Weidereinräumung des Besitzes zu. Der Anspruch ergibt sich dabei aus einer entsprechenden Anwendung des § 1361 b BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Besuch ihrer Eltern in China von April bis September 2018 musste eine Ehefrau feststellen, dass der Ehemann ihr den Zutritt zum ehelichen Einfamilienhaus verweigerte. Das Haus stand im Alleineigentum des Ehemanns. Die Ehefrau akzeptierte die
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an Haus
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Ehefrau stehe in entsprechender Anwendung des § 1361 b BGB ein Anspruch auf
Aufteilung des Hauses
Das Oberlandesgericht wies der Ehefrau eines der Schlafräume zur ausschließlichen Nutzung zu. Das Bad und die Küche durfte sie nur zeitlich begrenzt nutzen, um beiden Ehegatten die erforderliche Grundversorgung zu gewährleisten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Alsfeld, Beschluss vom 12.10.2018
[Aktenzeichen: 22 F 491/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1220 NJW-RR 2019, 1220
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Dokument-Nr. 29215
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