Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2017
- B 10 EG 7/17 R -
Als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen können Elterngeld erhöhen
Provisionszahlungen als sonstige Bezüge bleiben bei Elterngeldberechnung unberücksichtigt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger
Vorinstanzen bejahen Elterngeldzahlung unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen
Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die
Nicht regelmäßig gezahlte Provisionen bleiben bei Bemessung des Elterngeldes ausgenommen
Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2 c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 2 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2007
(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der [...] Überschuss der Einnahmen [...] über die [...] Werbungskosten zu berücksichtigen. 2 Sonstige Bezüge im Sinne von § 38 a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt [...]
§ 2 Abs. 7 BEEG idF ab 1.1.2011
(7) 1 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist [...] zu berücksichtigen. 2 Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt [...]
§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 18.9.2012
(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...] über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden [...]
§ 2 c Abs. 1 BEEG idF ab 1.1.2015
(1) 1 Der [...] Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit [...], ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2 Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind [...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25276
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25276
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.