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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2016
- L 11 EG 1557/16 -
Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen
Auch nach neuer Rechtslage 2015 müssen Provisionszahlungen bei Elterngeldberechnungen mit einbezogen werden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen sind. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise
Elterngeldstelle berücksichtigt bei Berechnung des Elterngeldes nur Grundgehalt
Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die
Wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin sind auch durch regelmäßig gezahlte Provisionen geprägt
Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin in erster Instanz der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte dazu, höheres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Provisionszahlungen sind bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014
[Aktenzeichen: B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R]) - Einmalzahlungen beim Elterngeld nicht berücksichtigungsfähig
(Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.09.2007
[Aktenzeichen: S 2 EG 26/07])
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Dokument-Nr. 23666
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