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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.04.2013
- 1 BvR 2635/12 -
Bundesverfassungsgericht zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache
Durch Bundesverfassungsgericht festgesetzte Missbrauchsgebühr unanfechtbar
Ein Mitglied des Bundesverfassungsgerichts, dass an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beteiligt war und diese dennoch unzulässig vor einem Fachgericht angefochten wird, kann trotzdem im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die fachgerichtliche Prozessentscheidung mitwirken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die 2. Kammer des Ersten Senats - unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der Richterin Britz - gegen den Beschwerdeführer in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren Missbrauchsgebühren festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof aus demselben Grund keinen Erfolg.
Beschwerdeführer hält Missbrauchsgebühr für verfassungswidrig
Mit seiner
Ausschluss bei richterlicher Vorbefassung nur, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist
Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über die
Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen. Die richterliche
Keine Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten gegen abschließende Entscheidungen des BVerfG
Nicht mehr eine Tätigkeit in „derselben Sache“ ist - zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch die Mitwirkung an solchen Entscheidungen, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die Rechtsmittel unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gegeben sind. Gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können nicht - entgegen dem Prozessrecht - Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten eingelegt werden, um gegen diese dann unter
Vorbefassung mit "derselben Sache" in einem weiteren Verfahren ausgeschlossen
Auch die durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte
Unzulässige Klagen begründen keinen Mitwirkungsausschluss der genannten Richter
Die genannten Richter können auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses mitwirken. Die offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht bilden völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände und sind von vornherein nicht geeignet, einen
Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 767 JuS 2013, 767 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1587 NJW 2013, 1587
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Dokument-Nr. 15607
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