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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.06.2022
- 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21 und 1 BvR 1152/21 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie
Gesetzliche Fremdpersonalverbot in Fleischindustrie bleibt vorerst bestehen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt; das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerden genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht; sie sind daher unzulässig.
Mit der Vorschrift des § 6 a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Betroffenheit durch Regelungen nicht hinreichend dargelegt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, denn sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Eine zulässige
Auch Selbstbetroffenheit der Zeitarbeitsunternehmen nicht klar erkennbar
Das gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verfügen zwar nicht ohne weiteres über detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse bei ihren Kunden als den Einsatzbetrieben des Fremdpersonals. Doch erschließt sich weder, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu den Kunden vorhanden sind, noch, warum relevante Daten nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Die Zeitarbeitsunternehmen beschränken ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genügt die Angabe jedoch nicht, es werde „mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %“ Fleisch verarbeitet. Das gilt insbesondere, da geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zu Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind. Die angegriffenen Regelungen für die
Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert
Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, ist nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert. Dazu gehört es, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Das beschwerdeführende Unternehmen der Wurstherstellung vergleicht sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Es befasst sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32004
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