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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010
- BVerwG 2 C 15.09 -
Unwesentliche Verfahrensfehler stehen einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen
Beteiligung des Personalrats trotz fehlender Zustimmung des Beamten im Disziplinarverfahren als unwesentlich einzustufen
Wird der Personalrat an einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ohne die nach Landesrecht ausnahmsweise erforderliche Zustimmung des Beamten beteiligt, so hindert dies die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in entschieden.
Gegen den beklagten Beamten hatte der Dienstherr ein
OVG äußert Zweifel an Annahme eines Verfahrensfehlers
Das Verwaltungsgericht hatte wegen dieses Verfahrensfehlers die Disziplinarklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfahrensfehler anzunehmen sei; auch könne sich der
BVerwG: Verhängung einer Disziplinarmaßnahme kommt in Betracht – Verwaltungsgericht muss neu verhandeln
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise gefolgt. Die Beteiligung des Personalrats trotz fehlender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2008
[Aktenzeichen: 14 LB 4/07] - Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 21.05.2007
[Aktenzeichen: 17 A 7/06]
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Dokument-Nr. 9843
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