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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013
- BVerwG 2 C 49.11 und BVerwG 2 C 15.13 -
Nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der Ostbesoldung in Sachsen verfassungskonform
Leistungsgrundsatz und Alimentationsprinzip erfordern angemessenen Abstands zwischen den Besoldungsgruppen
Die nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung in Sachsen auf die volle Besoldung (die niedrigeren Gehaltsgruppen von A 2 bis A 9 schon am 1. Januar 2008, die darüber liegenden Gehaltsgruppen ab A 10 erst am 1. Januar 2010) war im Hinblick auf die historisch einmalige Sondersituation mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und betonte dabei die Grenzen für nach Besoldungsgruppen differenzierende Besoldungsanpassungen.
Im Jahre 2003 übertrug der Bund die tarifvertraglich vorgesehene gestufte Angleichung in das Besoldungsrecht, indem er die volle
Geringere Besoldung in den neuen Ländern aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nicht zu beanstanden
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind eine nach der
Tarifverträge können hier nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen
Dauer und Umfang der verzögerten Besoldungsanpassung sind hier schwerwiegend (zwei Jahre, 7,5 %). Auch das Ziel, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, rechtfertigt für sich alleine keine
Vorübergehende Einebnung des Abstands der Besoldungsgruppen noch verfassungskonform
Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht die hier zu beurteilende gestufte Besoldungsanpassung und die damit einhergehende vorübergehende Einebnung des Abstands der Besoldungsgruppen als noch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 15.12.2006
[Aktenzeichen: 3 K 1526/02] - Sächsisches OVG: Unterschiedliche Besoldung für Richter in Sachsen noch hinnehmbar
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 2 A 54/09])
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: 3 K 1447/08] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2013
[Aktenzeichen: 2 A 704/10]
- BVerwG 2 C 21.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 689/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 24. August 2010 - 3 K 1446/08 - BVerwG 2 C 22.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 900/11 - VG Leipzig - Urteil vom 10. November 2011 - 3 K 683/08 - BVerwG 2 C 24.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - BVerwG 2 C 25.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 827/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 29. April 2010 - 3 K 745/08 - BVerwG 2 C 26.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - BVerwG 2 C 28.12 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 18. September 2012 - 2 A 549/10 - VG Chemnitz - Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 K 1008/08 - BVerwG 2 C 26.13 - Urteil vom 12. Dezember 2013 Vorinstanzen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 4. März 2013 - 2 A 494/12 - VG Leipzig - Urteil vom 24. Mai 2012 - 3 K 316/11 -
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Dokument-Nr. 17373
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