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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008
BVerwG 3 C 32.07 -

Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich

Ab 1,6 Promille bestehen Zweifel an der Kraftfahreignung

Hat ein Fahrerlaubnis­inhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinischpsychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen - Verwaltungsgericht hebt diese Entscheidung auf

Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Bundesverwaltungsgericht: Auch Fahrrad-Trunkheitsfahrt mit mindestens 1,6 Promille kann Zweifel an Kraftfahreignung begründen

Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch- psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, BVerwG (pm)

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Dokument-Nr.: 6086 Dokument-Nr. 6086

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