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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.07.2015
14 B 13.654 -

Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe

Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen nicht mit Verfassungsrecht vereinbar

Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser hat. Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München entsprechend abgeändert.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei die im bayerischen Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit Verfassungsrecht vereinbar und damit nichtig. Die Beschränkung in der Bayerischen Beihilfeverordnung käme einem Teilausschluss gleich und sei mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen. Ärztlich verordnete Seh-hilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden.

Sicherungssysteme von gesetzlichen Krankenversicherung und Beamtenbeihilfe nicht vergleichbar

Der Anspruch auf Erstattung beziehe sich auf ärztlich verordnete Brillengläser. Der Kläger hatte seinen Antrag von vorneherein beschränkt auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung). Das Urteil lasse sich nicht übertragen auf die gesetzliche Krankenversicherung, in der für Sehhilfen ebenfalls Beschränkungen vorgesehen sind. Die Sicherungssysteme der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beamtenbeihilfe (mit ergänzender privater Eigenvorsorge) seien, insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen, nicht vergleichbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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