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Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.09.2012
- 6 K 327/12.KO -
Beamter hat nach Dienstunfall nur begrenzt Anspruch auf Ersatz für Gleitsichtbrille
Über medizinische Notwendigkeiten hinausgehende Ansprüche müssen bei Berechnung des Schadensersatzes nicht berücksichtigt werden
Ein Polizeibeamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen ist, kann von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen, jedoch nur in begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen orientierender Höhe. Die entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein
Verlustrisiko ist nach Aufassung des Beamten vom Dienstherrn zu tragen
Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er geltend machte, auf seine
Dienstherr kann für Höhe des Ersatzes der Brille medizinisch erforderliche und angemessene Aufwendungen als Maßstab nehmen
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch erfolglos. Die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz für bei Dienstunfällen erlittene Sachschäden des Beamten stehe sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn. Da der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Bei versäumter Meldung über eine posttraumatische Belastungsstörung besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2012
[Aktenzeichen: 6 K 146/12.KO]) - Zeckenbiss auf Arbeitsweg ist kein Dienstunfall
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.07.2006
[Aktenzeichen: 1 K 409/06.TR])
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Dokument-Nr. 14245
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