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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2017
- 3 UF 120/17 -
Großeltern steht nicht zwingend Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Enkelkind zu
Umgangsrecht mit dem Enkelkind muss dem Wohl des Kindes dienen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Großeltern nur dann ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, also seiner Entwicklung förderlich ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Moormerland verlangte regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm "die Wahrheit" sagen. Die
Amts- und Oberlandesgericht lehnen Umgangsrecht der Großeltern ab
Das Amtsgericht Leer lehnte ein Umgangsrecht der
Entscheidend für Umgangsrecht ist allein Kindeswohl
Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das
Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang für Kindeswohl nicht förderlich
Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Kein Umgangsrecht der Großeltern aufgrund erheblichen Zerwürfnisses mit Eltern und in Fragestellen des Erziehungsvorrangs der Eltern
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2017
[Aktenzeichen: XII ZB 350/16]) - KG Berlin: Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkelkind
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.03.2009
[Aktenzeichen: 17 UF 2/09])
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Dokument-Nr. 25268
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