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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2002
- 1 L 2528/02 -
Sperrung von NS-Internet-Seiten vollziehbar
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Internet-Providers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Sperrung von zwei Internetseiten mit rechtsextremistischem Inhalt gewandt hatte.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte einem in Dortmund ansässigen Internet-Provider durch Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgegeben, den Zugang zur Nutzung von zwei Internet-Seiten zu sperren. Ähnliche Sperrungsverfügungen hatte dieselbe Behörde gegenüber zahlreichen Providern aus Nordrhein-Westfalen erlassen. Die beiden betroffenen Internetseiten waren von in den USA ansässigen Providern ins Internet gestellt worden; sie enthalten nationalsozialistische Propaganda mit der Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen und bieten den Bezug von NS-Artikeln wie z.B. Hakenkreuzaufklebern an. Gegen die Sperrungsverfügung hatten einige Provider Klage erhoben. Nach der Klageerhebung hat die Behörde angeordnet, dass die Sperrungsverfügung sofort vollzogen werden muss. Mit seinem Eilantrag wollte der Provider aus Dortmund erreichen, dass er der Sperrungsverfügung vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage nicht nachkommen muss.
Die 1. Kammer des VG Gelsenkirchen hat die Ablehnung des Eilantrages damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Sperrung die Belange des Providers überwiege. Die vorläufige Prüfung im Eilverfahren ergebe, dass die Sperrung zutreffend auf § 22 des Mediendienste-Staatsvertrages gestützt sei. Danach könnten Internet-Seiten gesperrt werden, die einen strafbaren Inhalt haben, den Krieg verherrlichen oder Kinder sittlich schwer gefährden können. Die beiden Internet-Seiten erfüllten diese drei Voraussetzungen. Da Maßnahmen gegen Provider aus den USA nicht möglich seien, könne die Sperrung gegenüber dem Provider aus Dortmund ausgesprochen werden, der lediglich den Zugang zu von anderen erstellten Internet-Seiten vermittele. Gegenüber dem öffentlichen Interesse, fortdauernde Verstöße gegen mehrere Strafvorschriften zu verhindern, seien die Belange des Providers, nämlich technischen Aufwand zu vermeiden und wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, nachrangig.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 20.12.2002
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Dokument-Nr. 2807
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