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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.1994
- 64 S 189/94 -
Eingefrorene Wasserleitungen und Rohre, undichte Spüle, nicht funktionierender Durchlauferhitzer und weitere Mängel berechtigen zu einer Mietminderung
Nicht ordnungsgemäßes Abschließen eines Unterschrankes stellt unerhebliche Beeinträchtigung dar
Sind die Wasserleitungen und Rohre im Bad eingefroren, die Spüle undicht, so dass Wasser austritt und funktioniert der Durchlauferhitzer nicht richtig, so ist eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Mietwohnung minderten aufgrund diverser Mängel ihre
Minderungsrecht bestand für folgende Mängel
Das Landgericht Berlin entschied überwiegend zu Gunsten der Mieter. Für folgende Mängel erkannte es ein
- Eingefrorene
- Undichte Spüle: Aufgrund dessen war Wasser ausgetreten (Minderung von 5 %).
- Fehlerhafter Durchlauferhitzer: Die mangelhafte Versorgung mit Warmwasser habe zu einer
- Undichter Ablauf des Handwaschbeckens,
- Herausgebrochene Fliesen/Kachelverfugungen: Hier lag nur eine beschränkte Beschädigung vor (Mietminderung von 2 %).
- Abgeklemmte Gemeinschaftsantenne: Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nicht um einen Kabelanschluss gehandelt habe, sondern nur um einen einfachen Antennenanschluss. Die Sender seien auch über eine Einzelantenne empfangbar gewesen (Minderung von 1 %).
- Schadhafte
Bei der mangelnden Verschließbarkeit des Unterschrankes habe es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt, so dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 471/rb)
- Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilettenspülung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993
[Aktenzeichen: 49 C 133/92]) - Mietminderung wegen Baugerüst, fehlendem Trittkantenschutz an der Treppe, zu geringer WC-Spülwassermenge, verzögertem Anspringen des Durchlauferhitzers und einer Befüllungsdauer der Badewanne von 30 Minuten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: 63 S 194/06]) - LG Duisburg: Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren
(Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.05.2010
[Aktenzeichen: 13 S 58/10]) - Fehlende Gemeinschaftsantenne stellt keinen Mangel der Mietsache dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.05.2012
[Aktenzeichen: 63 S 426/11])
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Dokument-Nr. 14581
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