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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2023
- 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F -
Zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten
Fiktiver Gewinn der Betriebsstätten als eigenständig gedachte Unternehmen maßgebend
Das FG Düsseldorf hat zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten entschieden.
Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das
Direkte Methode ist hier nicht sachgerecht
Das FG hat der Klage stattgegeben. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspreche nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen. Danach hänge die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - d.h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Sachgerecht sei deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiere, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden sei (d.h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden sei). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33190
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