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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2010
- 3 Sa 243/10 -
LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen "wie im Dritten Reich" zulässig
Vergleich des Arbeitgebers den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen stellt grobe Beleidigung dar die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt
Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in einer öffentlichen Sitzung "er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er - der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich", kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.
Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits war, dass ein 47-jähriger Fahrzeugführer nach mehr als 30-jähriger Beschäftigung gegen seinen
Arbeitgeber kündigt Mitarbeiter erneut fristlos
Einer Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Der
Kündigung wirksam
Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam.
Grundrecht der Meinungsfreiheit findet bei Angriff auf Menschenwürde keine Anwendung
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten könnten eine außerordentliche
Äußerung unterstellt Gleichsetzung der Mitarbeiter des Arbeitgebers mit willfährigen Handlangern unter NS-Regime
Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stelle eine grobe
Kläger beschimpft Hessisches Landesarbeitsgericht bereits in einem früheren Rechtsstreit
Der gekündigte Mitarbeiter habe auch die Chance vertan, seine Schmähkritik auf Hinweis des Kammervorsitzenden umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen. Für die Gesamtabwägung sei auch von Bedeutung gewesen, dass der Kläger bereits in einem früheren Rechtsstreit mit seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2009
[Aktenzeichen: 18 Ca 2540/07]
- Beleidigung von Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier kann zur Kündigung führen
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004
[Aktenzeichen: 18 Sa 836/04]) - "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 21 Ca 490/08]) - Vergleich der Arbeitsbedingungen mit Konzentrationslager kann ein wichtiger Kündigungsgrund sein
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.09.2008
[Aktenzeichen: 8 TaBV 10/08])
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Dokument-Nr. 10901
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