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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009
- 21 Ca 490/08 -
"Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
Im Rahmen eines Konflikts spontan geäußerte Unhöflichkeit kommt keiner schweren Vertragsverletzung gleich
Ein Angestellter, der seine Vorgesetzte im Affekt mit den Worten "Klei mi ann Mors", was so viel bedeutet, wie "Kratz mich am Hintern" beleidigt, kann dennoch nicht gekündigt werden. Die Äußerung stellt zwar eine Ungehörigkeit und Unhöflichkeit dar, ist jedoch nicht als schwere Vertragsverletzung anzusehen, die eine Kündigung rechtfertigt. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Angestellten und seiner Vorgesetzen. In dem Streit ging es unter anderem um einen Urlaubswunsch des späteren Klägers. Dritte waren nicht zugegen. Eine Einigung wurde nicht erzielt, die Atmosphäre und der Tonfall verschärften sich. Wer es zu verantworten hat, dass der Streit eskalierte, ist zwischen den Parteien streitig. Das Gespräch endete schließlich, als der Angestellte zur Vorgesetzten „Klei mi ann Mors“ sagte.
Arbeitgeber spricht außerordentliche Kündigung aus
Der
Arbeitnehmer hätte zuvor abgemahnt werden müssen
Der Angestellte klagte erfolgreich gegen seine Entlassung vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Die
Gewicht der Unhöflichkeit kommt keiner schweren Vertragsverletzung gleich
Es fehle auch an einem wichtigen Grund für eine
Langjährige Betriebszugehörigkeit und Entschuldigungen des Arbeitnehmers müssen Berücksichtigung finden
Zu Gunsten des Klägers sei zudem zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1999 für den
Beleidigende Äußerung war keine vorsätzliche und kühl geplante Herabsetzung der Vorgesetzten
Letztlich sei auch zu beachten, dass die Äußerung spontan mündlich und nicht etwa schriftlich erfolgte und dass es sich nicht um eine vorsätzliche und kühl geplante Herabsetzung der Vorgesetzten handelte, sondern dass die Äußerung im Rahmen eines Konflikts spontan gefallen sei. Gesamtbetrachtet sei daher eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
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[Aktenzeichen: 4 Sa 474/09]) - Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen – Fristlose Kündigung gerechtfertigt
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 224/09]) - Beleidigung von Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier kann zur Kündigung führen
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Dokument-Nr. 10615
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