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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004
- 18 Sa 836/04 -
Beleidigung von Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier kann zur Kündigung führen
LAG Hamm zur außerordentlichen Kündigung wegen grober Beleidigung von Vorgesetzten auf einer Betriebsfeier
Ein Arbeitnehmer, der mit dem Ziel "jetzt werde es Krieg geben" auf eine Betriebsfeier geht und dort in angeheitertem Zustand seinen Vorgesetzten als "Wichser" und "Arschloch" bezeichnet sowie ihm den ausgestreckten Mittelfinger zeigt, kann von diesem außerordentlich gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.
Die Parteien stritten vor dem LAG Hamm über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der klagende Arbeitnehmer war sei 23 Jahren als Schweißer beim verklagten Arbeitgeber beschäftigt.
Abfällige Äußerungen des Arbeitnehmers über seinen Vorgesetzten
Am 20.12.2002 feierte die Abteilung "Gitterroste" des Arbeitgebers ihre
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Die
Arbeitnehmer kündigte vorab "Krieg" an
Zwei Tage vor der
Kein schuldloses Handeln des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer habe auch nicht schuldlos gehandelt. Einen von ihm vorgetragenen "Blackout" habe keiner der Kollegen bezeugen können. Er habe nicht volltrunken gewirkt, gelallt oder andere Ausfallerscheinungen gezeigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2006
Quelle: ra-online
- Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 18.03.2004
[Aktenzeichen: 3 Ca 37/03]
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Dokument-Nr. 3525
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