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Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.1969
- 16 U 1010/68 -
Kein Recht des nächsten Angehörigen zur Umbettung bei entgegenstehendem Willen der Verstorbenen
Vom Totenfürsorgerecht umfasstes Umbettungsrecht gilt nicht uneingeschränkt
Zwar steht dem nächsten Angehörigen grundsätzlich das Recht zu, über den Bestattungsort zu bestimmen und folglich auch eine Umbettung zu verlangen. Dieses vom Totenfürsorgerecht umfasste Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr geht der Wille des Verstorbenen vor. Zudem ist der Schutz der Totenruhe zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 1966 eine verstorbene Frau auf dem Zehlendorfer Waldfriedhof beigesetzt. Die Beisetzung geschah auf Veranlassung des früheren Ehemanns der Verstorbenen. Die Ehe war zum Zeitpunkt des Todes aber bereits seit einiger Zeit aufgelöst. Der
Kein Anspruch auf Umbettung aufgrund entgegenstehenden Willens der Verstorbenen
Das Kammergericht entschied gegen den
Schutz der Totenruhe stand Umbettungsrecht ebenfalls entgegen
Es sei zwar richtig gewesen, so das Kammergericht, dass das Totenfürsorgerecht des Bruders der Verstorbenen missachtet wurde. Denn die Beisetzung auf dem Waldfriedhof sei ohne Zustimmung des Bruders erfolgt. Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 1969, 414/rb)
- Streit über Ort der Bestattung: Recht zur Wahrnehmung der Totenfürsorge bestimmt sich nach Willen des Verstorbenen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.1992
[Aktenzeichen: XII ZR 58/91]) - Recht zur Totenfürsorge: Nahe Angehörige haben ausdrücklich geäußerten Bestattungswunsch des Verstorbenen zu berücksichtigen
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.1989
[Aktenzeichen: 16 U 82/88])
Jahrgang: 1969, Seite: 414 FamRZ 1969, 414
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Dokument-Nr. 20453
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