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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012
- 4 Sa 48/12 -
Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftsdienst
In der Pflegebranche arbeitende Klägerin hat Anspruch auf Mindestentgelt, nicht jedoch auf die Vergütung von Pausenzeiten
Arbeitsleistungen, die in einem Bereitschaftsdienst erbracht werden, sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bei einem privaten
Mindestentgelt richtet sich nicht nach Art der Tätigkeit
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das LAG erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/ra-online
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[Aktenzeichen: S 73 KR 1505/10]) - Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst
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[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11]) - Bereitschaftsdienst der Feuerwehr gilt auch während Arbeitspausen
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[Aktenzeichen: 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG])
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Dokument-Nr. 14742
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