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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2012
- S 73 KR 1505/10 -
"Toilettenfrauen" sind Reinigungskräfte - keine Trinkgeld-Bewacher
Anwendung des Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks: Berliner Firma muss über 100.000 Euro Versicherungsbeiträge nachzahlen
Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall führte die Deutsche Rentenversicherung Bund im September 2009 eine Betriebsprüfung bei einem Berliner „Reinigungsservice“ durch, der sich auf die Betreuung öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert hat. Im Ergebnis forderte die Rentenversicherung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 rund 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Der Betrieb habe 23 bei ihm angestellten
Kläger: Grundreinigung der Toiletten gehörte nicht zu den Tätigkeiten der Toilettenfrauen
Gegen den Bescheid der Rentenversicherung (Beklagte) zog die Inhaberin der Reinigungsfirma (Klägerin) im August 2010 vor das Sozialgericht Berlin. Die Nachforderung sei für ihren kleinen Betrieb existenzvernichtend. Sie sei auch falsch, denn für ihren Betrieb gelte der
SG: Heranziehung tarifvertraglich geregelter Mindestlöhne für Gebäudereinigerhandwerk erforderlich
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Nachforderung der Versicherungsbeiträge sei rechtmäßig. Der Betrieb der Klägerin unterfalle dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk. Als Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge seien daher zu Recht die tarifvertraglich verbindlichen Mindestlöhne herangezogen worden. Es handele sich nicht um einen Betrieb der Trinkgeldaufsicht, sondern um ein Unternehmen, das überwiegend Reinigungsleistungen erbringe. Dafür spreche schon der Name der Firma („Reinigungsservice“). Auch nach den Verträgen mit den Auftraggebern (Kaufhäusern, Einkaufszentren usw.) sei wesentliche Verpflichtung der Klägerin stets gewesen, die Toiletten in einem sauberen Zustand zu halten bzw. laufend zu reinigen. Schließlich würde der Betrieb sich über die Einnahme freiwilliger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 14247
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