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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011
- 11 Sa 852/11 -
„Equal-Pay“: Mehrgliedrige Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften und deren Ausschlussfristen in der Zeitarbeit
Forderungen von Leiharbeitern auf Differenzvergütung vor Dezember 2010 durch Ausschlussfristen verfallen
Das Landesarbeitsgericht musste darüber entscheiden, ob ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma Anspruch auf Differenzvergütungen in den Jahren zwischen 2007 bis 2011 hat.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei einer
Kläger macht Differenzvergütung in Höhe von 43.620,87 € geltend
Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 EUR (Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers.
LArbG: Ansprüche durch Zusatzvereinbarung verfallen
Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2011
[Aktenzeichen: 4 Ca 8180/10]
- Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
(Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011
[Aktenzeichen: 29 BV 13947/10]) - ArbG Lübeck: Verweisklausel auf mehrgliedrigen Tarifvertrag in Leiharbeitsverträgen intransparent und unwirksam
(Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 3 Ca 3147/10])
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Dokument-Nr. 12713
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