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Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 15.03.2011
3 Ca 3147/10 -

ArbG Lübeck: Verweisklausel auf mehrgliedrigen Tarifvertrag in Leiharbeitsverträgen intransparent und unwirksam

Rechte des Arbeitnehmers nicht klar präzise geregelt

Die seit dem 15. März 2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Daher gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck.

Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsgewerkschaften Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V., dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung ( BIGD), dem Arbeitnehmerverband Land- und Ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der Gesundheitsgewerkschaft medsonet am 15.03.2010 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufzufangen. Die Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die Arbeitnehmer in verschiedene Branchen entliehen werden können.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzen Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.

Arbeitnehmer kann nicht klar erkennen, was auf ihn zukommt

Das Arbeitsgericht Lübeck erklärte die Verweisklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag für nicht transparent. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme.

Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden

In der Leiharbeitsbranche lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein ungünstigeres Abweichen von gesetzlichen Regeln zu, wenn ein Tarifvertrag gilt. Die Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das geschieht vor allem, wenn Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht organisiert sind. Über diesen Weg können Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher u.a. schlechter gestellt werden, als die im Betrieb des Entleihers beschäftigten Arbeitnehmer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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