Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.04.2011
- 4 Sa 2230/10 -
LAG Hamm: Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters wegen Verwendung der telefonischen Abschiedsformel „Jesus hat Sie lieb“ zulässig
Mitarbeiter muss Beeinträchtigungen seiner Glaubensfreiheit aufgrund Befolgung einer Arbeitsanweisung nachvollziehbar darlegen können
Die außerordentliche Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters, der die Kunden am Telefon mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ verabschiedet hat, ist gerechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der mit 6 Stunden im Call-Center der Beklagten teilzeitbeschäftigte Kläger sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der Beklagten nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ zu verabschieden.
LAG weist auf Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hin
Anders als das Arbeitsgericht Bochum war das Berufungsgericht der Auffassung, die
Mitarbeiter muss belegen können, nicht ohne innere Not von Verhaltensregel absehen zu können
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Gericht sodann fest, dass der tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online.
- BAG: Keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 636/09]) - NRW: Lehrerin, die während des Unterrichts ein Kopftuch trägt, verstößt gegen Verhaltensregel und darf abgemahnt und gekündigt werden
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11527
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11527
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.