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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011
- 10 Sa 329/11 -
Bankangestellter darf geschäftlich erlangte Kontaktdaten einer Kundin nicht für private Flirt-SMS an Bankkundin nutzen
Missbrauch von Kontaktdaten rechtfertigt Abmahnung, aber keine außerordentliche Kündigung
Verschafft sich ein Bankangestellter Kundendaten und missbraucht diese für private Zwecke wie beispielsweise Flirt-SMS, so kann ihm deshalb nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn berechtigte Gefahr besteht, dass sich das Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Ein
Flirtversuch im Beratungszimmer
Der Angestellte hatte die Frau zunächst an einer Tankstelle erblickt und vom Tankwart ihren Namen erhalten. Daraufhin brachte er in Erfahrung, dass sie auch Kundin seines Arbeitgebers war und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer. Nachdem er ihr bereits mehrere SMS gesendet hatte, folgte der Angestellte der Frau sogar in das Beratungszimmer der
Abmahnung nicht entbehrlich, da Arbeitgeber selbst keine Wiederholung des Fehlverhaltens erwartet
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass der Mann seine Pflichten als Angestellter verletzt habe, bestätigte aber gleichzeitig den Einwand, die erfolgte Kündigung sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)
- Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 10.05.2011
[Aktenzeichen: 4 Ca 125/11]
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Dokument-Nr. 12933
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