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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015
- 32 O 216/14 -
Arglistiges Verschweigen beim Gebrauchtwagenkauf: Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens
Keine Überprüfungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers zum Vorliegen von Marderschäden
Ein Gebrauchtwagenhändler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marderabwehranlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklärungspflicht für den Gebrauchtwagenhändler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher im August 2011 von einer Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten Pkw. Später stellte sich heraus, dass der Pkw über einen reparierten
Kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aufgrund Verjährung
Das Landgericht Aschaffenburg entschied gegen den Verbraucher. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Kaufvertragsparteien habe in zulässiger Weise die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Somit sei der Anspruch im September 2012 verjährt.
Keine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen arglistigen Verschweigens des Marderschadens
Die Verjährungsfrist habe sich nach Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 438 Abs. 3 BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verlängert. Denn die Gebrauchtwagenhändlerin habe den
Keine Sichtprüfungspflicht in Bezug auf Marderschäden
Zum einen sei die Gebrauchtwagenhändlerin ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet gewesen, so das Landgericht, dass Fahrzeug auf das Vorhandensein von
Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens
Zum anderen spreche das Vorhandensein einer
Keine Aufklärungspflicht aufgrund ordnungsgemäßer Reparatur des Marderschadens
Darüber hinaus sah das Landgericht deswegen keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, weil der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 531 DAR 2015, 531 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1276 NJW-RR 2015, 1276 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 90 NZV 2016, 90 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 687 zfs 2015, 687
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Dokument-Nr. 23528
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